Statuten des Vereins FreieÄrzte.ch
I. Name und Sitz
Art. 1 — Unter dem Namen FreieÄrzte.ch wird ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet, auf unbestimmte Dauer.
Art. 2 — Der Sitz des Vereins ist in der Schweiz. Der Verein kann an der Adresse seines Präsidenten oder seines Sekretariats domiziliert sein.
II. Zweck
Art. 3 — Der Verein bezweckt:
- a) Die therapeutische Freiheit und die berufliche Unabhängigkeit der in der Schweiz tätigen Ärzte zu verteidigen;
- b) Sich gegen regulatorische und tarifliche Massnahmen zu wehren, die die Qualität und Zugänglichkeit der Versorgung bedrohen, insbesondere die Deckelung der TARDOC-Tarifpunkte;
- c) Eine gerechte Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistungen zu gewährleisten;
- d) Die Interessen der Ärzte bei den Bundes- und Kantonalbehörden sowie den Tarifpartnern zu vertreten;
- e) Den Austausch, die Solidarität und die gegenseitige Hilfe unter Kolleginnen und Kollegen zu fördern;
- f) Die Öffentlichkeit und die Medien über die Herausforderungen der Gesundheitspolitik zu informieren, die die unabhängige ärztliche Praxis betreffen.
Art. 4 — Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
III. Mitglieder
Art. 5 — Mitglied kann jede Person werden, die über ein eidgenössisches Arztdiplom oder einen anerkannten gleichwertigen Titel verfügt und in der Schweiz tätig ist oder war.
Art. 6 — Das Aufnahmegesuch wird dem Vorstand unterbreitet, der über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Art. 7 — Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- a) Austritt, schriftlich dem Vorstand mit einer Frist von 30 Tagen mitgeteilt;
- b) Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigem Grund, mit Rekursmöglichkeit vor der Generalversammlung;
- c) Nichtzahlung des Beitrags nach zwei Mahnungen;
- d) Tod.
IV. Organe
Art. 8 — Die Organe des Vereins sind:
- a) Die Generalversammlung;
- b) Der Vorstand;
- c) Die Revisionsstelle (gegebenenfalls).
A. Generalversammlung
Art. 9 — Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstands zusammen. Eine ausserordentliche Versammlung kann auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.
Art. 10 — Die Einladung wird den Mitgliedern mindestens 20 Tage im Voraus auf elektronischem Weg zugestellt, unter Angabe der Traktanden.
Art. 11 — Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
- a) Den Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung genehmigen;
- b) Die Vorstandsmitglieder und den Rechnungsrevisor wählen;
- c) Die Höhe der Mitgliederbeiträge festlegen;
- d) Die Statuten ändern;
- e) Die Auflösung des Vereins beschliessen;
- f) Alle auf der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte behandeln.
Art. 12 — Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Statutenänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit. Abstimmungen können auf elektronischem Weg durchgeführt werden.
B. Vorstand
Art. 13 — Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern, die von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt werden und wiederwählbar sind. Er konstituiert sich selbst und bestimmt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Sekretär und einen Kassier.
Art. 14 — Der Vorstand leitet den Verein und trifft alle nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke. Er vertritt den Verein nach aussen.
V. Finanzen
Art. 15 — Die Mittel des Vereins stammen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Legaten und allen anderen gesetzlich zulässigen Einnahmen.
Art. 16 — Die Höhe des Jahresbeitrags wird jedes Jahr von der Generalversammlung festgelegt.
Art. 17 — Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 18 — Die Auflösung des Vereins kann von der Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
Art. 19 — Bei Auflösung wird das verfügbare Vermögen einer Institution mit einem vergleichbaren gemeinnützigen Zweck zugewiesen. In keinem Fall dürfen die Mittel an die Gründer oder Mitglieder zurückfallen.
Art. 20 — Die vorliegenden Statuten wurden von der Gründungsversammlung am [Datum] verabschiedet. Sie treten sofort in Kraft.